Allgemeine Geschäftsbedingungen des Malerbetriebes Frank Klehr
§ 1 Art und Umfang der Leistung
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Malerbetrieb Frank Klehr, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung es sei denn, der Auftragnehmer hat ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten bzw. durch den Vertrag bestimmt.
1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung oder der Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde.
b) die Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
d) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bausleistungen.
1.3 Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
§ 2 Vergütung
2.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2.2 Bei einem Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bei einem Einheitspreisvertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. Die Abrechnung der auf einem Einheitspreis beruhenden Leistungen erfolgt durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungs-aufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sog. Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke etc. werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C- Norm zugrundelegen.
2.3 (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
2.4 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Für diese weitergehenden Leistungen soll ein separates Angebot erstellt werden. Falls dies unterbleibt, gilt für diese Leistung die ortsübliche angemessene Vergütung als vereinbart.
2.5 Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Werden Pauschalpreise vereinbart, sind die angebotenen Mengen und Leistungen pauschalpreisbildend. Nicht angebotene oder später beauftragte Leistungen werden von dem Pauschalpreis nicht erfasst und sind separat zu vergüten.
§ 3 Ausführungsunterlagen
3. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
§ 4 Ausführung
4.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen.
4.2 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
4.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst – schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4.4 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber.
4.5 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht.
4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, die in gleicher Weise fachlich geeignet sein müssen, wie er selbst. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
4.7 Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
5.1 Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
5.2 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
5.3 Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
5.4 Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in § 5.3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht.
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
6.1 Sofern sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
6.2 Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, insbesondere Lieferverzuges der Industrie hinsichtlich der für die Bauausführung benötigter Materialien.
6.3 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
6.4 Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, wobei sich die Frist unter Beachtung der bestehenden Auftragslage des Auftragnehmers und der bestehenden Witterungsverhältnisse nach billigem Ermessen verlängert.
6.5 Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6.6 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.7 Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen und die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vereinbarten Preise einschließlich entgangenem Gewinn abrechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht zur Erbringung der vereinbarten Bauleistungen nicht nachkommt und es damit dem Auftragnehmer unmöglich macht, seine Bauleistungen voranzubringen oder fertig zustellen. In diesem Falle sind die bis dahin erbrachten Leistungen auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Hinsichtlich der Abnahme gilt § 11.
§ 7 Verteilung der Gefahr
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so behält der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche auf die vereinbarte Vergütung.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
8.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
8.3 Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
9.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
9.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
9.3 Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
10.1 Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
10.2 Für Körperschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf das zweifache des Vertragswertes begrenzt, wobei sich die Ersatzpflicht nur auf vorhersehbare Schäden bezieht. Hinsichtlich Schäden im Zusammenhang mit Mängeln gilt § 12.6. abschließend.
§ 11 Abnahme
11.1 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
11.2 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
11.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11.4 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
§ 12 Mängelansprüche
12.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a)wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b)für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
12.2 Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
12.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
12.4 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
12.5 Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlageteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von 12.4 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
12.6 Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
12.5 Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern.
12.6 Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. In diesem Fall ist die Haftung auf das zweifache des Vertragswertes begrenzt.
§ 13 Abrechnung
13.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
13.2 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Bleibt der Auftraggeber einem Aufmasstermin fern und kann das Aufmaß nicht mehr vorgenommen werden, hat der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behaupteten Massen und Mengen bzw. dafür, dass die von dem Auftragnehmer zugrundegelegten Massen und Mengen falsch sind.
13.3 Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert
§ 14 Stundenlohnarbeiten
14.1 Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche
Vergütung.
14.2 Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt.
14.3 Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so gilt die angemessene Vergütung für die nachweisbar ausgeführten Leistungen als vereinbart. In diesem Fall werden Materialkosten mit 15 % der so ermittelten Vergütung beaufschlagt. Für Trockenbau- , Innen- und Außenputzarbeiten sowie für Wärmendämmverbundsysteme wird ein pauschaler Materialaufwand von 20 % beaufschlagt. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis abzurechnen.
§ 15 Zahlung
15.1 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden sofort ohne Abzug fällig. Sofern eine Abschlagsrechnung nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen bezahlt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Abschlagsrechnung einzustellen. Etwaige Bauzeitenverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15.2 Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung fällig. Einwände gegen die Schlussrechnung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt ist Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen zulässig.
§ 16 Streitigkeiten
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist für sämtliche Streitigkeiten das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich zuständig.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.